Prämien- bzw. Quotenerlöse aus dem THG-Quotenhandel können steuerpflichtig sein. Entscheidend dafür ist die Frage, ob das betreffende Elektrofahrzeug zum Privat- oder zum Betriebsvermögen zählt.
Wird ein Fahrzeug als Dienstwagen durch den Arbeitnehmer genutzt, ist ausschlaggebend, wer die Prämie bzw. die Quote erhält. Bei Fahrzeugen aus dem Betriebsvermögen stehen in der Regel dem Unternehmen die Erlöse aus dem THG-Quotenhandel zu. Die müssen dann auch entsprechend als Betriebseinnahmen versteuert werden.
Darf der Arbeitnehmer die THG-Quote für seinen Dienstwagen selbst beantragen, wird die Prämie als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Eine Ausnahme sind private Elektrofahrzeuge: Weil die Erlöse aus dem Verkauf der THG-Quote keiner Einkunftsart zuzuordnen sind, unterliegen sie auch nicht der Einkommenssteuer – müssen also nicht versteuert werden.